___ oberinstanzlich auf CHF 3'982.75 festgesetzt (inklusive Auslagen und MWST). Infolge Obsiegens des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren, werden die Kosten für seine amtliche Verteidigung vollumfänglich vom Kanton Bern getragen (Art. 423 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte untersteht gegenüber dem Kanton Bern damit keiner Rückzahlungspflicht (mit Verweis auf die Urteilsberichtigung vom 12. Mai 2021). 39 V. Verfügungen