f PKV beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren nur 10-50% vom erstinstanzlichen Honorar. Vorliegend wurde erstinstanzlich ein Aufwand von 36 Stunden entschädigt. Oberinstanzlich ist nach Ansicht der Kammer im Lichte der vorgenannten Bestimmung jedoch lediglich ein Aufwand von 18 Stunden angemessen. Die Honorarnote wurde entsprechend gekürzt und seitens des Rechtsanwalts B.________ auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verzichtet. Dementsprechend wurde die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich auf CHF 3'982.75 festgesetzt (inklusive Auslagen und MWST).