Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'137.80 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO) verzichtet hat. 21.2 Zweite Instanz Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 24 Stunden geltend (pag. 596). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren nur 10-50% vom erstinstanzlichen Honorar.