20.3 Widerrufsverfahren Die Kammer befindet auch über die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren auf CHF 300.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. Oberinstanzlich werden in Bezug auf das Widerrufsverfahren infolge Geringfügigkeit keine Kosten ausgeschieden. 21. Amtliches Honorar 21.1 Erste Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde erstinstanzlich auf CHF 8'137.80 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzt.