38 Vorliegend ist ausschliesslich die Staatsanwaltschaft Berufungsführerin. Da die Kammer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt hat, gilt betreffend die Tragung der oberinstanzlichen Kosten die Staatsanwaltschaft als vollumfänglich unterliegend und der Beschuldigte als vollumfänglich obsiegend. Die Verfahrenskosten sind damit vom Kanton Bern zu tragen (mit Verweis auf die Urteilsberichtigung vom 12. Mai 2021).