Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, ist auch auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB infolge fehlender Verhältnismässigkeit zu verzichten. IV. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 Verfahrenskosten erste Instanz Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten von CHF 13'848.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt. Daran ändert sich bei diesem Ausgang des Verfahrens nichts (Art. 426 Abs. 1 StPO).