VII. Landesverweisung Betreffend den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung verweist die Kammer vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 515 ff.). Zusammenfassend steht demnach fest, dass es mangels Vorliegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG an einem Katalogdelikt für das Aussprechen einer obligatorischen Landesverweisung fehlt (Art. 66a Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, ist auch auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung gemäss Art.