Berücksichtigt die Kammer zusätzlich – so wie dies auch die Vorinstanz getan hat – dass der Beschuldigte nun erstmals zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann nach sorgfältiger Abwägung aller wesentlichen Umstände unter spezialpräventiven Gesichtspunkten – im Sinne einer allerletzten Chance – auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe des Regionalgerichts Emmental Oberaargau verzichtet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist vorliegend ausgeschlossen, da diese bereits mit Urteil vom 24. Februar 2020 der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland auf das Maximum respektive auf 7.5 Jahre erhöht wurde.