Dies umso mehr, als dass für den Verzicht auf den Widerruf geringere Anforderungen gelten als für den Aufschub des Strafvollzugs. Berücksichtigt die Kammer zusätzlich – so wie dies auch die Vorinstanz getan hat – dass der Beschuldigte nun erstmals zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann nach sorgfältiger Abwägung aller wesentlichen Umstände unter spezialpräventiven Gesichtspunkten – im Sinne einer allerletzten Chance – auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe des Regionalgerichts Emmental Oberaargau verzichtet werden.