46 Abs. 1 aStGB verlangt für die Bejahung einer positiven Legalprognose nicht das Vorliegen besonders günstiger Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt (BGE 134 IV 140 ff. E. 4.5). Massgebend ist hingegen die Vornahme einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände unter spezialpräventiven Gesichtspunkten (statt vieler BGer 6B_1165/2013 E. 2). Wie bereits voranstehend erwähnt lässt sich feststellen, dass der Beschuldigte positive Tendenzen aufweist. So führt er ein stabiles Familienleben und hat seinen Drogen- und Alkoholkonsum in den Griff bekommen.