Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten sind von Juni 2016 bis Juli 2017 sowie im September und Dezember 2017 und im April 2018 und damit innerhalb dieser Probezeit von 5 Jahren begangen worden. Dementsprechend steht zur Frage, ob vorliegend das Urteil vom 3. Dezember 2015 widerrufen werden muss und gestützt auf Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Art. 46 Abs. 1 aStGB verlangt für die Bejahung einer positiven Legalprognose nicht das Vorliegen besonders günstiger Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt (BGE 134 IV 140 ff.