46 Abs. 2 StGB). Für die Dauer der verlängerten Probezeit können zusätzlich Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt werden (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 N 46). Dem Beschuldigten wurde mit Urteil vom 3. Dezember 2015 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, wonach er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden ist, eine Probezeit von 5 Jahren auferlegt. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten sind von Juni 2016 bis Juli 2017 sowie im September und Dezember 2017 und im April 2018 und damit innerhalb dieser Probezeit von 5 Jahren begangen worden.