Besonders günstige Umstände gemäss Art. 42 Abs. 2 aStGB liegen gemäss Lehre und Rechtsprechung im Weiteren dann vor, wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände eingetreten ist (HUG, a.a.O., Art. 42 N 7 ff.). Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Zudem ist er auch während der mit Urteil vom 3. Dezember 2015 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau auferlegten Probezeit von 5 Jahren weiter straffällig geworden.