Betreffend die Beurteilung der positiven Prognose gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB sind gemäss Lehre und Rechtsprechung insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere Umstände die Aussichten auf die Bewährung des Beschuldigten erlauben, relevant (STRATEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2013, Art. 42 N 7 f., mit weiteren Hinweisen). Besonders günstige Umstände gemäss Art.