42 Abs. 1 aStGB. Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat jedoch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde (Urteil des Regionalgerichts Emmental Oberaargau vom 03.12.2015) und er damit die Negativvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 aStGB erfüllt, bedarf es für den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zusätzlich besonders günstiger Umstände. Betreffend die Beurteilung der positiven Prognose gemäss Art.