Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so kann es dem Beschuldigten eine Probezeit von 2 – 5 Jahren auferlegen (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter aber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Die von der Kammer vorliegend ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten erfüllt die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB.