V. Bedingter Vollzug Zu den rechtlichen Grundlagen sowie auch betreffend die nachfolgende Subsumtion kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 511 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so kann es dem Beschuldigten eine Probezeit von 2 – 5 Jahren auferlegen (Art.