582). Betreffend sein Suchtverhalten gab er zum Protokoll, dass er keinen Alkohol und keine Drogen mehr konsumiere (pag. 583). Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Vorstrafen respektive dem Verhalten nach der Tat ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte am 24. Februar 2020 erneut wegen einer Übertretung nach Art. 19a BetmG und wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis), begangen im Juli 2019, verurteilt wurde.