Betreffend die Schuldenlage stellt die Kammer fest, dass sich die im oberinstanzlichen Urteilszeitpunkt gestützt auf den Auszug aus dem Betreibungsregister vom 7. Januar 2021 bestehenden Verlustscheine auf rund CHF 190'000.00 belaufen (pag. 565 ff.). Seine Schuldenlage hat demnach seit dem erstinstanzlichen Urteil eine Verschlechterung von ungefähr CHF 23'000.00 erfahren. Dies obwohl der Beschuldigte vor erster Instanz angab, dass er seine Schulden begleichen wolle (pag. 384). Auch im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung gab er an, dass er künftig eine Schuldensanierung anstrebe (pag. 582).