Die Strafe betreffend das Fahren ohne Berechtigung beträgt 72 Strafeinheiten und die Strafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand 20 Strafeinheiten. Diese beiden Strafen werden demnach zu 2/3 zur Einsatzstrafe asperiert, sodass eine provisorische Gesamtstrafe von 11 Monaten resultiert. 21. Täterkomponente Betreffend das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie betreffend die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden