20. Provisorisch asperierte Gesamtstrafe Da wie eingangs erwähnt für alle Straftaten die gleiche Strafart respektive eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden muss, kann gestützt auf Art. 49 Abs. 1 aStGB/StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe gebildet werden. Die Einsatzstrafe für die Betäubungsmitteldelikte beträgt 9 Monate. Die Strafe betreffend das Fahren ohne Berechtigung beträgt 72 Strafeinheiten und die Strafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand 20 Strafeinheiten.