dass die Betäubungsmittelintoxikation beim Beschuldigten in keinem desolaten Zustand resultierte (pag. 123), ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Zusammenfassend erachtet die Kammer das Verschulden in Anbetracht der gesamten Umstände und im Vergleich zur Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien auch diesbezüglich als geringer, als dies die Vorinstanz in ihrem Urteil festgehalten hat. Demnach kommt die Kammer zum Schluss, dass eine Strafe im Umfang von 20 Strafeinheiten vorliegend angemessen ist.