Im Rahmen der Festsetzung der konkreten Strafe ist zudem folgendes zu berücksichtigten: das Ausmass der Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer, der Grad des Drogeneinflusses und die gefahrene Strecke (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 115). Da der Beschuldigte aber nur eine relativ kurze Strecke zurücklegte und sich der Vorfall um 14:00 Uhr nachmittags ereignete, wo kein grosses Verkehrsaufkommen vorhanden war, sowie gestützt auf den Umstand, dass sich der Beschuldigte beim Aussteigen aus dem Fahrzeug normal verhielt, sodass festgestellt werden konnte,