Hierbei handelt es sich auch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Im Rahmen der Festsetzung der konkreten Strafe ist zudem folgendes zu berücksichtigten: das Ausmass der Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer, der Grad des Drogeneinflusses und die gefahrene Strecke (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 115).