eine Strafe von 25 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor Art. 91 SVG schützt primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisierung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient wie Art. 90 SVG dem Schutz der ‘Verkehrsordnung als solche’. Sekundär werden Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum geschützt (BSK SVG-FAHRNI/HEIMGARTNER, Art. 91 N 6). Hierbei handelt es sich auch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.