33 19.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG Insgesamt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 507 ff.). Präzisierend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die VBRS-Richtlinien zur Strafzumessung sehen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand / Fahren unter Einfluss von Drogen (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) eine Strafe von 25 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor Art.