Diese Divergenz vom vor- zum oberinstanzlichen Strafmass gründet darin, dass nach Ansicht der Kammer die Vorinstanz die obenstehend geschilderten Umstände zu stark und teilweise auch fälschlicherweise verschuldenserhöhend berücksichtigt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird allerdings auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse verzichtet.