Dieser geltend gemachte Beweggrund dürfte vordergründig, wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, Bequemlichkeitsüberlegungen zugrunde liegen. Insgesamt liegen keine subjektiven Umstände vor, welche anzeigen würden, dass das objektive Tatverschulden zu korrigieren wäre. Demnach erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien – eine Strafe von 72 Strafeinheiten als angemessen. Diese Divergenz vom vor- zum oberinstanzlichen Strafmass gründet darin, dass nach Ansicht der Kammer die Vorinstanz die obenstehend geschilderten Umstände zu stark und teilweise auch fälschlicherweise verschuldenserhöhend berücksichtigt hat.