2.3 der Anklageschrift). Zu Recht führt die Vorinstanz demgegenüber aus, dass das Verschulden bei diesen vier Vorfällen zwar nicht identisch, dennoch bei allen im Durchschnitt als leicht zu qualifizieren sei, zumal sich die vorgenannten Umstände gegenseitig neutralisieren würden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann ausserdem festgehalten werden, dass sich der Kammer nicht erschliessen lässt, weshalb der Beschuldigte als Garagist dringendst auf ein Fahrzeug angewiesen wäre. Dieser geltend gemachte Beweggrund dürfte vordergründig, wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, Bequemlichkeitsüberlegungen zugrunde liegen.