Die anderen zwei Vergehen sind aber am Mittag respektive am frühen Nachmittag begangen worden, wo ein dichteres Verkehrsaufkommen vorlag, was im Gegensatz zur vorgenannten Situation zu einer höheren Gefährdung Dritter im Strassenverkehr geführt hat. Dass es bei zwei der vier Fahrten zu einem Unfall gekommen ist, darf vorliegend in der Strafzumessung betreffend den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrberechtigung entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden. Die ereigneten Unfälle sind nämlich bereits vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeherrschen des Fahrzeugs erfasst (Ziff. 2.3 der Anklageschrift).