__, also gut eine halbe Stunde Fahrtzeit von seinem Wohn- und Arbeitsort weg entfernt. In zwei von vier Fällen sass zudem eine Person als Beifahrer im Fahrzeug des Beschuldigten (vgl. pag. 84 und pag. 97). Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, war der Beschuldigte zweimal spätabends unterwegs, zu welcher Zeit mit weniger Verkehr zu rechnen war und damit eine geringe Gefährdung Dritter einherging. Die anderen zwei Vergehen sind aber am Mittag respektive am frühen Nachmittag begangen worden, wo ein dichteres Verkehrsaufkommen vorlag, was im Gegensatz zur vorgenannten Situation zu einer höheren Gefährdung Dritter im Strassenverkehr geführt hat.