Im Lichte dieser abstrakten Gefährdung sind demnach – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – folgende Umstände für die Festsetzung der konkreten Strafe zu berücksichtigten: Die Länge der zurückgelegten Strecke, die effektive Fahrzeit und die Tageszeit im Zeitpunkt der Widerhandlung respektive die Grösse des Verkehrsaufkommens. Vorliegend waren die vom Beschuldigten zurückgelegten Strecken zumindest in drei Fällen vermutungsweise nicht allzu lang, zumal er jeweils nahe seiner Garage und damit seines Wohnorts angehalten worden ist. In einem Fall befand er sich aber bereits in N.________, also gut eine halbe Stunde Fahrtzeit von seinem Wohn- und Arbeitsort weg entfernt.