Das Bundesgericht erachtet das Abstellen auf Richtlinien bei der Strafzumessung im Rahmen der normalen Strafzumessungsfaktoren als zulässig. Richtlinien stellen Anhaltspunkte dar; ein Gericht ist aber jederzeit frei, davon abzuweichen, sofern es die Umstände im konkreten Fall rechtfertigen. Die VBRS-Richtlinien zur Strafzumessung sehen für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG eine Strafe ab 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vor (VBRS-Richtlinien S. 10).