Sie dienen der rechtsgleichen Behandlung in gleichgearteten Fällen sowie der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit. Soweit analoges Tatvorgehen und vergleichbares Verschulden vorliegen, sollten sich bei ähnlichen persönlichen Verhältnissen und Beweggründen der Täterschaft auch die ausgesprochenen Strafen gleichen (TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 40 f.). Das Bundesgericht erachtet das Abstellen auf Richtlinien bei der Strafzumessung im Rahmen der normalen Strafzumessungsfaktoren als zulässig.