19. Asperation der weiteren Straftaten 19.1. Fahren ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG (mehrfach) Insgesamt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 505 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz verweist für die Bestimmung des Tatverschuldens zurecht auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien).