Hinsichtlich dem Mass an Entscheidfreiheit respektive hinsichtlich der Vermeidung der Gefährdung des Rechtsguts der Volksgesundheit ist zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er sich in einer Abhängigkeit befunden hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind seine Aussagen in diesem Punkt glaubhaft, obwohl den Akten hierzu kein Gutachten zu entnehmen ist. Zusammenfassend ist das subjektive Tatverschulden damit mit 0.5 Monaten leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.