31 die Betäubungsmittel an den Partys aus dem Grund an andere abgegeben hat, damit auch er, wenn diese die Betäubungsmittel mitbrachten, davon konsumieren konnte. Es handelte sich hierbei um eine Gemeinschaft zur Verfolgung des gemeinsamen Ziels des Betäubungsmittelkonsums. Hinsichtlich dem Mass an Entscheidfreiheit respektive hinsichtlich der Vermeidung der Gefährdung des Rechtsguts der Volksgesundheit ist zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er sich in einer Abhängigkeit befunden hat.