19.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich auf das Verschulden neutral auszuwirken hat. Sein Beweggrund lag dabei nicht darin einen finanziellen Mehrwert zu generieren, sondern primär egoistisch darin, seine eigene Sucht zu befriedigen. Im Weiteren gab er das Kokaingemisch auch an Kollegen an Partys ab, damit er mit ihnen zusammen konsumieren konnte. Hierbei handelt es sich im weitesten Sinne dennoch auch um einen egoistischen Beweggrund, da der Beschuldigte