Die vorgenannten Strafzumessungstabellen, welche als Orientierungshilfe beigezogen werden können (‘Fingerhuth’/‘Hansjakob’), sehen hierfür Strafen zwischen sechs bis hin zu zwölf Monaten vor. Insgesamt kommt die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nach dem Gesagten zum Schluss, dass sich das objektive Tatverschulden im oberen Bereich eines leichten Verschuldens befindet. Demnach erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände eine Strafe von 9.5 Monaten als angemessen.