Es handelt sich dabei – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – nicht um den typischen Drogenhändler, zumal er auch keine Gewinnabsicht hatte. Der Beschuldigte ist als süchtiger Händler in der Endverbraucherszene auf unterster Hierarchiestufe zu bezeichnen, was einer geringeren kriminellen Energie entspricht und sich damit verschuldensmindernd auszuwirken hat. Die vorgenannten Strafzumessungstabellen, welche als Orientierungshilfe beigezogen werden können (‘Fingerhuth’/‘Hansjakob’), sehen hierfür Strafen zwischen sechs bis hin zu zwölf Monaten vor.