Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass ihm – als eigentlichem Endabnehmer – innerhalb der Organisation des Drogenhandels keine hohe Stellung zukommt. Dies deshalb, da er den Betäubungsmittelhandel aus dem Grund betrieb, um sich selbst und seinen Freunden anlässlich von Drogenpartys den Konsum zu ermöglichen. Es handelt sich dabei – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – nicht um den typischen Drogenhändler, zumal er auch keine Gewinnabsicht hatte.