Insbesondere Weitergabehandlungen, die vorliegend in der Abgabe an Kollegen im Rahmen von Drogenpartys liegen, wiegen dabei verschuldensmässig nochmals schwerer als die übrigen Tathandlungen, da sie zu einer unmittelbaren Gefahr durch Konsum beziehungsweise Weiterverbreitung führen können. Andererseits lag betreffend einer Teilmenge „bloss“ ein Anstaltentreffen zur Veräusserung vor, was sich verschuldensreduzierend auswirkt. Der Beschuldigte handelte zudem über eine verhältnismässig lange Dauer von einem Jahr mit Betäubungsmitteln.