Ebenfalls erschwerend wirkt sich aus, dass es sich vorliegend beim Kokain um eine harte Droge handelt. Betreffend die Art und Weise der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte Kokain sowohl besass, lagerte, beförderte als auch veräusserte. Insbesondere Weitergabehandlungen, die vorliegend in der Abgabe an Kollegen im Rahmen von Drogenpartys liegen, wiegen dabei verschuldensmässig nochmals schwerer als die übrigen Tathandlungen, da sie zu einer unmittelbaren Gefahr durch Konsum beziehungsweise Weiterverbreitung führen können.