Die Reinmenge an Kokain, welche vorliegend weitergegeben worden ist beziehungsweise dazu bestimmt gewesen war, ist gestützt auf das voranstehende Beweisergebnis zwar nicht mengenmässig qualifiziert, dennoch liegen die Widerhandlungen nahe an der Grenze zur qualifizierten Widerhandlung, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Ebenfalls erschwerend wirkt sich aus, dass es sich vorliegend beim Kokain um eine harte Droge handelt.