Betreffend die Gefährdung des geschützten Rechtsguts gilt, dass das Sucht- und Gefährdungspotential bei harten Drogen wie bei Kokain ungemein höher ist als bei weichen Drogen, wie beispielsweise bei Cannabis (vgl. hierzu BGer 6S.231/2005 E. 2.2). Im Rahmen der Tatkomponenten gilt, je grösser die Gesundheitsgefährdung der Konsumenten, desto schwerer wiegt die Tat. Heranzuziehen als Orientierungshilfe sind zudem die Strafzumessungstabellen ‘Fingerhuth’ (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl.