Massgeblich ist im Rahmen der Bestimmung der Tatschwere insbesondere die Menge und der Reinheitsgrad der gehandelten Betäubungsmittel, die Gefährlichkeitsgrad der Droge, die Art und Weise des Drogenhandles, der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels sowie die Anzahl der Operationen (hierzu und zum Folgenden, MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N. 107 ff.). Betreffend die Gefährdung des geschützten Rechtsguts gilt, dass das Sucht- und Gefährdungspotential bei harten Drogen wie bei Kokain ungemein höher ist als bei weichen Drogen, wie beispielsweise bei Cannabis (vgl. hierzu BGer 6S.231/2005 E. 2.2).