Das durch die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes geschützte Rechtsgut bildet vorderhand die sogenannte Volksgesundheit (HUG-BEELI, BetmG- Komm, Art. 1, N 99 ff.). Massgeblich ist im Rahmen der Bestimmung der Tatschwere insbesondere die Menge und der Reinheitsgrad der gehandelten Betäubungsmittel, die Gefährlichkeitsgrad der Droge, die Art und Weise des Drogenhandles, der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels sowie die Anzahl der Operationen (hierzu und zum Folgenden, MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N. 107 ff.).