b StGB). Die Kammer folgt demnach der Vorinstanz, wonach für alle vorliegend zu beurteilenden Vergehen die gleiche Strafart respektive eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB/StGB ist durch das Gericht demnach zuerst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Diese Einsatzstrafe ist sodann anschliessend durch die weiteren Straftaten entsprechend zu erhöhen.