Betreffend diese Delikte sind demnach Freiheitsstrafen auszufällen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, die nach dem 1. Januar 2018 begangen worden ist, da eine Freiheitsstrafe auch diesbezüglich aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um den Täter von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten und eine Geldstrafe aus den vorgenannten Gründen voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB).