41 Abs. 1 aStGB das Gericht auch nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (vgl. BGer 6B_483/2016 E. 4.3). Betreffend diese Delikte sind demnach Freiheitsstrafen auszufällen.